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Verkaufs- und Lieferbedingungen
der R.S. Arbeitsschutz Bedarfshandelsgesellschaft m. b. H. (RSA)
I. Allgemeines
| (1) |
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche mit RSA abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge, die ein Vertragspartner mit RSA ab-schließen wird. Von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags-partners widerspricht RSA hiermit ausdrücklich; sie sind in keinem Fall wirksam. |
| (2) |
Verträge sind erst dann rechtswirksam, wenn sie von RSA schriftlich bestätigt werden oder wenn RSA bestellte Ware versendet bzw. dem Käufer als abholbereit angezeigt hat. |
| (3) |
Mündliche Nebenabreden sowie Vereinbarungen, die von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
| (4) |
RSA ist berechtigt, innerhalb von 4 Wochen nach Vertrags-abschluß vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie nach Vertrags- abschluß ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse beim Ver-tragspartner feststellt, die eine Erfüllung dessen vertrag-licher Leistungspflicht zweifelhaft erscheinen lassen. |
| (5) |
Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen hat auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluß. |
II. Preise, Verpackung, Anwenderinformation
| (1) |
RSA ist berechtigt, mit Rücksicht auf die wechselnden Markt-preise, insbesondere die ständigen Änderungen des Weltmarkt-preises, vereinbarte Lieferpreise nachträglich hinsichtlich der Zahlungsbedingungen sowie der Art und Höhe der Preisbe-rechnung der Marktpreisentwicklung anzupassen. |
| (2) |
Die Kosten der Verpackung der Ware trägt der Käufer. |
| (3) |
Es ist Sache des Käufers, dafür Sorge zu tragen, daß jeder kleinsten Verpackungseinheit, die die Ware unmittelbar ent-hält, auf seine Kosten mit einer Anwenderinformation gem. § 5 GPSG entsprechend der Anwenderinformation der RSA beige-legt wird. |
III. Lieferung
| (1) |
Lieferfristen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch RSA. Die Lieferfrist verlängert sich, solange RSA nicht vom Käufer die vollständigen Unterlagen und Angaben erhält, die zur Durchführung der Lieferung erforderlich sind. |
| (2) |
Beruht die Lieferverzögerung auf höherer Gewalt
oder auf anderen Ereignissen, die außerhalb der Einfluß-möglichkeiten der RSA liegen, insbesondere auf Streiks, Aus-sperrung, Betriebsstörungen – auch soweit hiervon Zuliefer-anten betroffen sind – so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. RSA teilt derartige Ereignisse dem Käu-fer unverzüglich mit. Besteht die Lieferverzögerung länger als 6 Monate, kann jede Vertragspartei vom Vertrag zurück-treten. |
| (3) |
Teillieferungen sind zulässig. |
| (4) |
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und –termine be-freit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Scha-densersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen zur Erbringung der Lei-stung. Das gilt nicht, soweit RSA eine Frist oder einen Ter-min zur Leistung ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. |
| (5) |
RSA behält sich vor, Ware mit abweichender Material- bzw. Form- bzw. Farbbeschaffenheit zu liefern, sofern von der be-stellten Ware nicht erheblich abgewichen wird und die Abwei-chungen für den Käufer zumutbar sind. |
IV. Versand
| (1) |
Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Versendung – auf den Käufer über, sobald die Ware das Lager der RSA verläßt. Ist die Ware vom Käufer abzuholen, geht die Gefahr über, sobald RSA dem Käufer die Abholbereitschaft angezeigt hat. Ist eine Versandanzeige oder eine sofortige Mitwirkungshandlung des Käufers erforderlich, geht die Gefahr über, sobald RSA dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt hat. |
| (2) |
Der Versand erfolgt – auch bei vereinbarter Frankolieferung – für Rechnung des Käufers. Eine Transportschadenversiche-rung wird von RSA nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers für dessen Rechnung abgeschlossen. |
| (3) |
Der Käufer ist in jedem Fall, jedoch unbeschadet seiner Ge-währleistungsrechte nach Ziffer VII., zur Annahme der Ware verpflichtet. Rücksendungen sind nur mit schriftlicher Ein-willigung der RSA zulässig. |
V. Zahlungsbedingungen
| (1) |
Rechnungen der RSA sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungs-datum bar zahlbar. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Käufer in Zahlungsverzug.
Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skontoabzug von 2 % gewährt. Skonto wird nur gewährt, wenn alle früheren Forderungen gegenüber dem Käufer restlos erfüllt sind. |
| (2) |
Als Zahlungen gelten nur Barzahlungen und Zahlungen auf ei-nes der umseitig abgedruckten Post- und Bankkonten der RSA. |
| (3) |
Wechsel und Schecks werden von RSA lediglich erfüllungshal-ber angenommen.
Spesen und sonstige Kosten trägt der Zahlungspflichtige. Sind hereingenommene Wechsel nicht diskontfähig, kann RSA sofortige Barzahlung des gesamten Preises verlangen. |
| (4) |
RSA ist berechtigt, die gesamte Schuld – einschließlich sämtlicher anderen, noch nicht fälligen Verbindlichkeiten – sofort fällig zu stellen, sofern der Käufer in Zahlungsver-zug gerät bzw. wenn Umstände bekannt werden, welche die Kre-ditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen. Außerdem kann RSA in diesen Fällen Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleis-tungen verlangen. Dies gilt auch dann, wenn RSA Wechsel bzw. Schecks hereingenommen hat. |
| (5) |
Während des Verzuges hat der Käufer die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. RSA behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. |
| (6) |
Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung gegen fällige Forderungen der RSA ist ausge-schlossen, es sei denn, diese sind durch schriftliche Erklä-rung der RSA als unbestritten anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden. |
| (7) |
Vertreter der RSA sind in keinem Fall zum Inkasso berech-tigt. |
VI. Eigentumsvorbehalt
| (1) |
Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezah-lung aller, auch künftiger Forderungen der RSA gegen den Käufer Eigentum der RSA (Vorbehaltsware). |
| (2) |
Das Eigentum an der Vorbehaltsware geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus sämtlichen Warenlieferungen und sonstigen Leistungen er-bracht hat. Bei laufender Rechnung gilt die gesamte Vorbe-haltsware als Sicherung für die Saldoforderung der RSA. |
| (3) |
Wird Vorbehaltsware durch den Käufer be- oder verarbeitet, wird RSA Eigentümerin der daraus entstehenden Erzeugnisse. Wird Vorbehaltsware mit anderer Ware vermischt oder verbun-den, wird RSA Miteigentümerin der neuen Ware entsprechend dem Anteilswert der Vorbehaltsware. |
| (4) |
Wird Vorbehaltsware oder nach vorstehendem Absatz 3 im Ei-gentum der RSA stehende Ware vom Käufer weiter veräußert, tritt der Käufer die ihm aus der Veräußerung entstehende Forderung schon jetzt im voraus an RSA ab. Wird durch Ver-bindung oder Vermischung hergestellte Ware weiter veräußert, erstreckt sich die Abtretung auf den anteiligen Forderungs-betrag, der dem Miteigentum der RSA entspricht. |
| (5) |
Auf Verlangen der RSA gibt der Käufer die Abtretung den Drittschuldnern bekannt, erteilt er RSA alle zur Geltendma-chung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und händigt ihr alle erforderlichen Unterlagen aus. |
| (6) |
Der Käufer darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Ge-schäftsverkehr veräußern bzw. verarbeiten. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder entsprechende Verfügungen zu Las-ten von Vorbehaltsware sind unzulässig. Der Käufer ist ver-pflichtet, RSA von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigun-gen der Vorbehaltsware unverzüglich zu benachrichtigen. |
| (7) |
Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware den der gesicherten Forderung um mehr als 20 %, kann der Käufer verlangen, daß RSA nach deren Wahl diesen Wert übersteigende Sicherung frei gibt. |
| (8) |
RSA ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käu-fers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorgenannten Pflichten, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. |
VII. Gewährleistung
| (1) |
Für Mängel der von ihr gelieferten Ware leistet RSA zunächst nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzliefe-rung. |
| (2) |
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätz-lich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. |
| (3) |
Bei mangelhaften Teillieferungen beziehen sich diese Rechte nur auf die beanstandete Leistung und lassen den Vertrag im übrigen unberührt. |
| (4) |
Erkennbare Mängel müssen innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden; andern-falls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Ab-sendung. Den Käufer trifft die Beweislast für sämtliche An-spruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. |
| (5) |
Wählt der Käufer wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Käufer nach gescheiterer Nacherfüllung Schadenser-satz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn RSA die Vertragsverletzung arglistig verur-sacht hat. |
| (6) |
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. |
| (7) |
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Pro-duktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stel-len dagegen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer durch RSA nicht.
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. |
VIII. Haftung
| (1) |
Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der RSA auf den nach der Art der Ware vorherseh-baren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsscha-den. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverlet-zungen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. |
| (2) |
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht An-sprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei RSA zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käu-fers. |
| (3) |
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels ver-jähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn RSA Arglist vorwerfbar ist. |
IX. Erfüllungsort
| (1) |
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der RSA, 24568 Kaltenkirchen. |
| (2) |
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäften jeder Art, auch aus der Begebung und Annahme von Wechseln, ist Hamburg. Dies gilt insbesondere auch für Forderungen aus Wechseln oder Schecks, die andernorts zahlbar gestellt sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Im inter-nationalen Geschäftsverkehr gilt UN-Kaufrecht (CISG). |
X. Datenschutz
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Gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gibt RSA hiermit davon Kenntnis, daß sie sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient. Personenbezogene Daten der Ver-tragspartner werden gespeichert, soweit diese geschäftsnot-wendig sind. |
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